AGB

Vertragsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern

1. Geltungsbereich dieser AGB

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der LZE GmbH (im Folgenden: „LZE“) und dem Vertragspartner (im Folgenden: „Vertragspartner“) gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen (nachfolgend “AGB”) in ihrer zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültigen Fassung.

Diese AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer Individualvereinbarung zwischen LZE und dem Vertragspartner geworden sind.

Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn LZE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Die im Internet-Auftritt der LZE dargestellten Produkt- und Leistungsbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens LZE dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Vertragspartner.

Der Vertragspartner kann sein Angebot über das Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Vertragspartner, nachdem er die ausgewählten Produkte, Leistungen und/oder digitalen Inhalte in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Produkte, Leistungen und/oder digitalen Inhalte ab. Es besteht auch die Möglichkeit über die Schaltfläche „Jetzt bestellen“ direkt zu der Bestellübersicht zu gelangen. Die Abgabe und Übermittlung des Angebots ist nur möglich, wenn der Vertragspartner diese AGB durch Setzen eines Hakens vor dem Feld „AGB“, über dessen Verlinkung diese AGB abgerufen und ausgedruckt werden können, akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufnimmt.

Die LZE kann das Angebot des Vertragspartners unverzüglich annehmen, indem sie diesem eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner maßgeblich ist. In der Auftragsbestätigung wird auch die Bestellung nochmals aufgeführt. Ferner enthält die Auftragsbestätigung die AGB als PDF-Datei. Damit verfügt der Vertragspartner über den gesamten Vertrag. Der Vertragspartner kann die AGB auch jederzeit über den Internet-Auftritt am unteren Ende der Seite abrufen und ausdrucken.

Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular der LZE kann der Vertragspartner mögliche Eingabefehler durch Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen und korrigieren.

Für den Vertragsschluss stehen ausschließlich die deutsche und englische Sprache zur Verfügung, abhängig davon, ob der Vertragspartner sein Angebot über die deutschsprachige oder englischsprachige Seite des Internet-Auftritts abgibt. Erfolgt die Angebotsabgabe über die deutschsprachige Seite, ist ausschließlich die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Erfolgt die Bestellung über die englischsprachige Seite, ist ausschließlich die englische Version dieser AGB maßgeblich.

Bestellungen bestimmter Produkte können nur ab einer Mindestbestellmenge und bis zu einer Höchstbestellmenge berücksichtigt werden. Diese produktspezifischen Lieferbeschränkungen können der jeweiligen Produktbeschreibung entnommen werden.

Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail statt. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die seitens der LZE versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Vertragspartner bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von der LZE oder von dieser mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten Mails zugestellt werden können.

3. Preise

Alle Preise, die im Internet-Auftritt der LZE angegeben sind, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Versandkosten. Zölle und ähnliche Abgaben hat ebenfalls der Kunde zu tragen.

Etwaige Versandkosten werden im Online-Bestellformular angegeben und sind, soweit der Vertragspartner nicht von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 8 dieser AGB Gebrauch macht, vom Vertragspartner zu tragen. Die derzeitige Höhe der Versandkosten und weitere hilfreiche Versandinformationen können unter “Versandbedingungen” abgerufen werden.

Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die die LZE nicht zu vertreten hat und die vom Vertragspartner zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Vertragspartner die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

Der Vertragspartner hat im Falle eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.

4. Zahlungsmodalitäten

Dem Vertragspartner stehen verschiedene elektronische Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung, die im Footer des Internet-Auftritts der LZE mit Symbolen angegeben werden. Die Zahlung erfolgt sofort an Annahme der Bestellung durch Versendung einer Auftragsbestätigung.

Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Vertragspartner seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist erteilt hat. Im Falle des Zahlungsverzuges hat die LZE Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Die übrigen gesetzlichen Rechte der LZE im Falle eines Zahlungsverzuges des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Insbesondere schließt die Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung von Verzugszinsen die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch LZE nicht aus.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner ist ferner dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn dieser Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

5. Geheimhaltung/Vertraulichkeit

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Ergebnisse und Erkenntnisse, die er im Rahmen des Vertrages gewinnt oder die ihm seitens der LZE direkt oder indirekt mitgeteilt werden („vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu nutzen.

Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit die vertraulichen Informationen

zum Zeitpunkt des Empfangs bereits allgemein zugänglich waren oder auf anderem Wege als durch Verletzung dieses Vertrages allgemein zugänglich wurden oder

ohne Verschulden des Vertragspartners allgemein bekannt werden oder

rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder

bei dem Vertragspartner bereits vorhanden sind und ohne Verstoß gegen diese oder frühere Vertraulichkeitsvereinbarungen durch diesen erlangt wurden oder

kraft Gesetzes oder auf Anordnung eines Gerichts, einer Behörde oder anderen staatlichen Stelle nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel zu offenbaren sind, wobei der Vertragspartner diese Pflicht zur Offenbarung der LZE unverzüglich nach Kenntnis in Textform mitzuteilen hat, um der LZE die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessene Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die vertraulichen Informationen allgemein bekannt werden.

6. Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist LZE berechtigt, die Lieferung / Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen LZE hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für LZE unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der LZE liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der LZE nicht verhindert werden können. LZE ist verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich über das Hindernis für die Vertragserfüllung zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt.

7. Haftung

Die LZE haftet dem Vertragspartner aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

Die LZE haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes vereinbart worden ist,

– aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

Verletzt die LZE fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der LZE nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist eine Haftung der LZE gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmern. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der LZE für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8. Zurückbehaltung, Abtretung

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, die LZE bestreitet die zugrundeliegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Der Vertragspartner ist auch zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der LZE berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.

Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag durch den Vertragspartner, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Vertragspartners, ist ausgeschlossen.

9. Widerruf

Dem Vertragspartner steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Für das Widerrufsrecht gelten die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

WIDERRUFSBELEHRUNG

Widerrufsrecht

Der Vertragspartner hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen seine Vertragserklärung widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben oder ab dem Tag des Vertragsabschlusses, im Falle eines Dienstleistungsvertrages oder eines Vertrages über die Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner die LZE GmbH, Frauenweiherstraße 15, 91058 Erlangen mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail [contact[at]lze-innovation.de]) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Vertragspartner kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Vertragspartner die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Vertragspartner diesen Vertrag widerruft, hat LZE alle Zahlungen, die LZE vom Vertragspartner erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Vertragspartner eine andere Art der Lieferung als die von LZE angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertragspartners bei LZE eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet LZE dasselbe Zahlungsmittel, das der Vertragspartner bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Vertragspartner wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, in keinem Fall werden dem Vertragspartner wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

LZE kann die Rückzahlung verweigern, bis LZE die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Vertragspartner den Nachweis erbracht haben, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der Vertragspartner hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er die LZE über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet, an die LZE zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Vertragspartner die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet.

Der Vertragspartner trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Der Vertragspartner muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Hat der Vertragspartner verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der der LZE einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner die LZE von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Über das Muster-Widerrufsformular informiert LZE nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:

– Hiermit widerrufe(n) ich / wir (*) den von mir / uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

– Bestellt am (*) / erhalten am (*)

– Name des / der Verbraucher(s)

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land hat, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

Hat der Vertragspartner in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Erlangen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Vertragspartner und der LZE

Die LZE wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Ergänzende Bestimmungen für Kaufverträge

11. Liefer- und Versandbedingungen

Die Lieferung von Produkten erfolgt auf dem Versandweg an die vom Vertragspartner angegebene Lieferanschrift.

Die im Internet-Auftritt angegebenen Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Im Falle der Angabe von festen Lieferzeiten berechnen sich diese, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt, vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.

Die LZE ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LZE zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Die LZE wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Produkt zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Produkte wird der Vertragspartner unverzüglich informiert. Etwaige Gegenleistungen sind unverzüglich zu erstatten.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts des gelieferten Produkts geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem das Produkt an den Vertragspartner ausgeliefert wird oder der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.

12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) im Eigentum der LZE.

13. Mängelhaftung/Gewährleistung

Ist das Produkt mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere §§ 434 ff. BGB.

Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit Ablieferung des Produkts.

Die LZE gibt keine Garantien für die Beschaffenheit der von ihr an den Vertragspartner gelieferten Produkte. Insbesondere haben die im Internet-Auftritt wiedergegebenen Produktbeschreibungen nicht den Charakter einer Garantie.

Etwaige, im Einzelfall gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Produkte oder von den Herstellern bestimmter Produkte eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Ziffer 13.1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Produkten gegebenenfalls beiliegen.

Für Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz gilt Ziffer 6 dieser AGB. Die sich aus Ziffer 6.1. und Ziffer 6.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit LZE den Mangel arglistig verschwiegen oder – im Einzelfall – eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit LZE und der Vertragspartner eine Vereinbarung für die Beschaffenheit der Sache getroffen haben.

Ergänzende Bestimmungen für die Lizenzierung digitaler Inhalte

14. Bereitstellung digitaler Inhalte

Die Bereitstellung digitaler Inhalte an den Vertragspartner erfolgt ausschließlich in elektronischer Form wie folgt:

Regelmäßig steht dem Vertragspartner die Möglichkeit des Downloads zur Verfügung. Zu diesem Zweck wird dem Vertragspartner ein Download-Link an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesandt. Sollte ein Download, insbesondere aus technischen Gründen, scheitern, ist die LZE berechtigt, digitale Inhalte per E-Mail an den Vertragspartner zu versenden.

Es liegt im Verantwortungsbereich des Vertragspartners, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Nutzung der digitalen Inhalte ermöglicht.

15. Rechteeinräumung

Sämtliche, von LZE bereitgestellten digitalen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.

Der Vertragspartner erhält mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr an den überlassenen digitalen Inhalten ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, jedoch örtlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die überlassenen Inhalte zu eigenen privaten Zwecken und in dem in der Inhaltsbeschreibung im Internetauftritt der LZE dargestellten Umfang zu nutzen.

Die Rechtseinräumung wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn die geschuldete Vergütung vollständig geleistet worden ist. Die LZE kann eine Benutzung der vertragsgegenständlichen Inhalte auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.

Das Recht zur Bearbeitung der digitalen Inhalte ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der digitalen Inhalte. Das Recht zur Dekompilierung der digitalen Inhalte wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 – 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 – 3 UrhG gewährt.

Für die Einräumung von Nutzungsrechten für digitale Inhalte gilt, dass eine Weitergabe der Inhalte an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieser AGB nicht gestattet ist, soweit nicht LZE einer Übertragung der vertragsgegenständlichen Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.

16. Rechtslage für Verträge ab 1. Januar 2022

Für Verträge, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, gelten die §§ 327 – 327s BGB über die Bereitstellung digitaler Inhalte.

LZE stellt für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nach dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, gemäß § 327f BGB sicher, dass dem Vertragspartner während des maßgeblichen Zeitraums funktionserhaltende Aktualisierungen und Sicherheitsaktualisierungen bereitgestellt werden und informiert den Vertragspartner entsprechend. Eine Pflicht des Vertragspartners zur Installation besteht nicht. Die Aktualisierungspflicht umfasst keine performancesteigernden Aktualisierungen.

Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7 dieser AGB.

Ergänzende Bestimmungen für Dienstverträge

LZE erbringt ferner verschiedene Dienstleistungen an Vertragspartner. Mit Blick auf Verträge, die nach 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, gilt, dass es sich bei den von LZE erbrachten Dienstleistungen nicht um digitale Dienstleistungen gemäß § 327 Abs. 2 S. 2 BGB handelt (vgl. § 327 Abs. 6 Nr. 1 BGB). Ungeachtet dessen, gelten ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen für Dienstverträge die nachstehenden Bestimmungen:

17. Inhalt und Umfang der Dienstleistungen

Der konkrete Leistungsinhalt und Leistungsumfang ergibt sich, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, aus der Leistungsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE oder einem etwaigen Leistungsschein. LZE schuldet Leistungen nach dem Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

LZE erbringt keine werkvertraglichen Leistungen, sondern schuldet nur die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung. Das Erreichen eines konkreten Erfolgs ist nicht Gegenstand der Dienstverträge. Insbesondere stellt die spätere Darstellung der Ergebnisse der Dienstleistung keinen Erfolg dar.

Gegenstand des Dienstvertrages kann sowohl die einmalige als auch die auf Dauer angelegte Leistungserbringung sein.

18. Erbringung von Dienstleistungen

LZE ist bei der Erbringung der Dienstleistungen etwaigen Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Kunden. Die Bestimmung der genauen Art und Weise der Leistungserbringung steht – nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und Leistungsumfang – der LZE zu. LZE erbringt die Dienstleistungen durch qualifiziertes Personal.

Leistungsort ist, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist, der Sitz der LZE.

LZE darf zur Erbringung der Dienstleistungen Dritte einsetzen.

LZE hat das Recht, bei Fehlschlagen einer Dienstleistung diese nochmals zu erbringen (Nacherfüllung). Der Kunde hat der LZE hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Nur wenn diese Frist ohne Ergebnis verstreicht, stehe dem Kunden weitere Ansprüche zu.

19. Feste Leistungstermine

Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt nur im Einzelfall und setzt eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien voraus.

Die Vereinbarung fester Leistungstermine erfolgt vorbehaltlich des rechtzeitigen und vertragsgemäßen Erhalts der für LZE erforderlichen Leistungen von Vorlieferanten.

Bei Verzögerungen, die LZE nicht zu vertreten hat, verschieben sich die Leistungstermine um einen angemessenen Zeitraum; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. Ziffer 6 bleibt unberührt.

20. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde erbringt die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

Die einzelnen Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Internet-Auftritt der LZE und ggf. aus zusätzlichen Anforderungen der LZE. Insbesondere wird der Kunde der LZE die erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten aus seiner Sphäre vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen.

Sämtliche vom Kunden zu erbringende Mitwirkungshandlungen sind Voraussetzung für die Erbringung der termingerechten und vertragsgemäßen Leistungserbringung. Sollte LZE sich in der Leistungserbringung behindert sehen, wird LZE den Kunden hierüber in Textform informieren. Beruht diese Behinderung auf der nicht oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden oder hat der Kunde die Behinderung aus anderen Gründen zu vertreten, so gehen sich draus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten. Etwaige Schadensersatzansprüche von LZE bleiben unberührt. Die Information des Kunden über die Behinderung ist keine Voraussetzung für die Ansprüche von LZE wegen Behinderungen, es sei denn der Kunde hätte ohne Information die Behinderung nicht erkennen können. Etwaige gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzungen oder Mahnung bleiben unberührt.

21. Besonderheiten bei Batterieauslegung

LZE erbringt unter anderem Dienstleistung in Form von Berechnungen der idealen anwendungsspezifischen Zusammenstellung eines Batteriesystems zur Lastspitzenreduktion.

Für die Berechnung der relevanten Batteriekenngrößen benötigt die LZE als Datengrundlage einen Lastgang, welcher vom Vertragspartner bereitzustellen ist. Die Abtastungsperiode des Lastgangs sollte idealerweise 1 Minute, maximal aber 15 Minuten betragen. Eine Abtastung von 15 Minuten führt zwangsläufig zu einer geringeren Genauigkeit der Ergebnisse als eine Abtastung von 1 Minute.

Zum Zwecke der Datenerhebung übermittelt die LZE dem Vertragspartner eine Excel-Datei (.xlsx oder .xls) oder eine CSV-Datei (.txt oder .csv) (im Folgenden: „Template“), die vom Vertragspartner entsprechend der darin enthaltenen Anmerkungen auszufüllen ist. Bei der Eintragung der Daten in eine CSV-Datei ist unbedingt darauf zu achten, dass das Dezimaltrennzeichen (Dezimalpunkt, Dezimalkomma) angegeben wird. Bei der Eintragung der Daten ist insbesondere auf die Einheit der Leistung (i.d.R. kW) zu achten, die aus der Spaltenüberschrift hervorgeht.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte Template ist vom Vertragspartner über die im Bestellformular vorgesehene Upload-Schaltfläche hochzuladen.

Für die Besprechung der Auslegungsergebnisse per Videokonferenz teilt der Vertragspartner über das Bestellformular drei Terminvorschläge mit, zwischen denen die LZE wählen kann. Eine Besprechung der Auslegungsergebnisse ist frühestens zwei Wochen nach Vertragsschluss möglich. Die LZE wird die Präferenzen des Vertragspartners, soweit möglich, berücksichtigen.

22. Besonderheiten bei Hochgeschwindigkeitsröntgenprüfung

Außerdem erbringt LZE Dienstleistungen in Form von Hochgeschwindigkeitsröntgenprüfungen (z.B. zur Prüfung/Qualitätskontrolle von Bauteilen/Produkten).

Für die Durchführung der Hochgeschwindigkeitsröntgenprüfung wird das jeweilige Röntgenobjekt benötigt. LZE verpackt, labelt das Röntgenobjekt.

Nach Durchführung der Prüfung erfolgt der Rückversand des Röntgenobjekts und der generierten Daten an den Vertragspartner.

23. Nutzungsrechte an Ergebnissen der Dienstleistung

LZE ist berechtigt, die Darstellung der Dienstleistungsergebnisse in Form von digitalen und bearbeitbaren Bildmaterial (z.B. jpeg, bmp, gif, .step, .stl, .rek) und/oder Berichten nach pflichtgemäßer Auswahl in einem gängigen Microsoft-Office-kompatiblen (aktuelle Version) Dateiformat (z.B. Word- oder PDF-Datei) zur Verfügung zu stellen..

Soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, räumt LZE den Kunden an den Ergebnissen der Dienstleistungen das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, jedoch örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Ergebnisse der Dienstleistung für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

24. Laufzeit und Kündigung

Sofern der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann er von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des jeweiligen Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Dies gilt nicht im Falle einer vereinbarten Mindestlaufzeit.

Im Falle einer Kündigung ist LZE berechtigt, bei einer Vergütung nach Aufwand den bis zum Zugang der Kündigung getätigten Aufwand abzurechnen. Bei einer Vergütung zum Festpreis kann LZE stattdessen die vereinbarte Vergütung verlangen; LZE muss sich dabei jedoch dasjenige anrechnen lassen, was LZE infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsrechte ist LZE berechtigt diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich, vor, wenn

der Kunde eine für die termingerechte und vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlung gemäß Ziffer 27 dieser Vertragsbedingungen trotz Aufforderung durch LZE nicht vornimmt;

der Kunde trotz Mahnung die geschuldete Vergütung gemäß Ziffer 23 dieser Bedingungen nicht zahlt;

die Pflicht zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen verletzt.

Kündigungserklärungen bedürfen der Textform.